Mietwagenbedingungen in Tunesien mit TUNEASYCAR

Artikel 1 – NUTZUNG DES AUTOS
Mit der Übergabe des Fahrzeugs übernehmen der Mieter und die autorisierten Fahrer gemäß den im Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegten Bedingungen die volle Verantwortung dafür. Die Teilnahme an Spielen, Rennen, Wettkämpfen, Rallyes oder sonstigen Wettbewerben gleich welcher Art sowie an Tests und Vorbereitungen ist dem Mieter untersagt. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht für rechtswidrige oder vom Hersteller nicht vorgesehene Zwecke zu verwenden. Der Mieter verpflichtet sich, an jeder Haltestelle die Schließ- und Schutzkontrollsysteme zu nutzen.

Artikel 2 – GEBRAUCHSBEREICH
Die Tunesische Republik. Kein Fahrzeug darf das Gebiet der Tunesischen Republik verlassen.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht außerhalb des vertraglich vorgesehenen Geländes zu nutzen oder zu fahren.

Für etwaige Schäden, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs außerhalb des angegebenen Gebiets ergeben, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich, ohne dass dieser Anspruch auf Garantien des Vermieters, insbesondere auf eine Reduzierung der Selbstbeteiligung, haben könnte.

Artikel 3 – ZUSTAND DES FAHRZEUGS
Das Fahrzeug wird in betriebsbereitem Zustand und mit Karosserie, Schlüsseln und Dokumenten an Bord sowie Reifen in gutem Zustand, Ersatzrad und normalem Zubehör übergeben. Mit der Unterzeichnung des Vertrags übernimmt der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand, in dem er es vorgefunden hat und verpflichtet sich, es in unverändertem Betriebszustand und mit unveränderter Karosserie sowie in einwandfreiem Zustand der Reifen, des Ersatzrads und des Zubehörs zurückzugeben. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Betriebsunterbrechungen, Störungen oder Unfällen, die auf den Zustand des Fahrzeugs oder der Reifen zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Das Fahrzeug wird bei der Rückgabe in einwandfreiem und sauberem Zustand übergeben und muss im gleichen Zustand zurückgegeben werden. Andernfalls werden die Reinigungskosten in Rechnung gestellt. Reparaturen, die auf anormale Abnutzung, Frost, Fahrlässigkeit aufgrund zufälliger oder unbestimmter Ursachen zurückzuführen sind, verbleiben in der Verantwortung des Mieters, es sei denn, dieser weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.

Der Mieter bleibt für alle nicht zufälligen Verluste oder Schäden am Fahrzeug, den Schlüsseln und Zulassungsdokumenten, den Reifen (einschließlich Reifenpannen), Felgen, Werkzeugen, Instrumenten, Zubehör sowie der Innen- und Außenausstattung verantwortlich. Er verpflichtet sich, dem Vermieter den vollen Betrag aller Schäden oder Verluste sowie die Kosten für die Stilllegung des Fahrzeugs zu ersetzen. Der Reparaturbetrag wird nach Kostenvoranschlag fällig. Bitte beachten Sie, dass der Vermieter die Anzahlung umgehend einzieht.

Artikel 4 – ERFORDERLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE MIETE
Der/die Fahrer müssen seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines Führerscheins sein und mindestens 25 Jahre alt sein.

Artikel 5 – LAUFZEIT DES VERTRAGES
Die Miete wird für eine feste Dauer gemäß Vertrag gewährt.
Die Miete ist persönlich und unter keinen Umständen übertragbar. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug nicht an Dritte weiterzugeben.

Bei nicht fristgerechter Rückgabe des Fahrzeugs am auf der Vorderseite angegebenen Fälligkeitsdatum behält sich der Vermieter das Recht vor, das besagte Fahrzeug an jedem beliebigen Ort auf ausschließliche Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, ohne dass dieser sich aus einer unrechtmäßigen Kündigung dieses Mietverhältnisses gegen ihn berufen kann.

Im Falle einer Verlängerung muss der Mieter mindestens 24 Stunden im Voraus eine entsprechende Anfrage an den Vermieter stellen und die Verlängerung der Miete bezahlen. Bei einer Überschreitung der Dauer ohne Zustimmung des Vermieters endet die Versicherung an dem im Vertrag angegebenen Datum und zu der angegebenen Uhrzeit. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Verlängerungsanfragen abzulehnen.

Artikel 6 – BEREITSTELLUNG DES FAHRZEUGS
Das Fahrzeug wird vom Vertreter des Vermieters zur Verfügung gestellt

Das Fahrzeug wird in einwandfreiem Zustand übergeben. Es wird eine widersprüchliche Zustandsaufnahme des Fahrzeuges durchgeführt und vom Mieter akzeptiert. Eventuelle Reservierungen müssen bei der Inanspruchnahme der Miete erfolgen und im Vertrag erwähnt werden.

Artikel 7 – RÜCKGABE DES FAHRZEUGS

Die Rückgabe muss zu den vereinbarten Öffnungstagen und -zeiten erfolgen. Die Fahrzeugschlüssel und Papiere müssen persönlich beim Personal des Vermieters übergeben werden. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde. Eventuelle Schäden, die bei der Rückgabe festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

Artikel 8 – Aufbewahrung und Verwendung
Von der Abholung bis zur Rückgabe des Fahrzeugs hat der Mieter die volle Kontrolle und Verantwortung dafür, unabhängig davon, ob es im Verkehr ist oder geparkt ist.

Der Mieter verpflichtet sich grundsätzlich, das Fahrzeug wie ein guter Vater zu nutzen und insbesondere:

nur autorisierte Fahrer fahren zu lassen, deren Name im Vertrag erscheint,
nur auf für den Verkehr geeigneten Straßen zu fahren,
an keinem Rennen, keiner Rallye, keinem Test, keiner Vorbereitung oder keinem Wettkampf jedweder Art teilzunehmen,
nicht für illegale oder unmoralische Zwecke oder für Zwecke, die vom Hersteller nicht vorgesehen sind, zu verwenden,
es nicht zum Schieben, Ziehen oder Abschleppen eines anderen Fahrzeugs (außer eines mit Sonderausstattung ausgestatteten Mietfahrzeugs) zu verwenden,
das Fahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss oder unter der Einwirkung aufgenommener Stoffe zu führen, die die für die Fahrtüchtigkeit wesentlichen Reflexe verändern,
keine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern durchzuführen (ausgenommen Nutzfahrzeuge),
nicht für Fahrstunden zu verwenden,
diese im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung, den Zollvorschriften sowie den allgemeinen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu verwenden.
Artikel 9 – KRAFTSTOFF, SCHMIERMITTEL
Für den Brennstoff ist grundsätzlich der Mieter verantwortlich. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird das Fahrzeug mit vollem Tank übergeben und muss auch so zurückgegeben werden. Ist dies nicht der Fall, übernimmt der Vermieter die Dienstleistung des Auftankens. Kraftstoff- und Servicegebühren werden zum aktuellen Tagessatz in Rechnung gestellt. Eventuelle Pannen, die auf einen Mangel oder Fehler bei der Versorgung mit Kraftstoff oder Schmiermitteln zurückzuführen sind, gehen zulasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, alle 500 km den Füllstand zu kontrollieren. Dieser muss ständig den Öl- und Wasserstand kontrollieren.

Artikel 10 – REGELUNG – Vorauszahlung – KAUTION
Die Höhe der Miete und der Kaution richtet sich nach den aktuell gültigen Tarifen. Der Mieter bezahlt dem Vermieter bei der Abholung des Fahrzeugs:

die Höhe der geforderten Kaution,
die voraussichtlichen Kosten der Miete, errechnet aus dem Tagessatz und der voraussichtlichen Mietdauer.
Die Miete erfolgt für 24-Stunden-Zeiträume. Dem Mieter steht am Ende der Mietzeit eine einstündige Aufwandsentschädigung zu. Darüber hinaus wird ein neuer Tag in Rechnung gestellt.

Gemäß ausdrücklicher Vereinbarung wird der Betrag der auf der Vorderseite angegebenen Kaution bis zur Höhe der vom Mieter dem Vermieter geschuldeten Beträge in folgenden Fällen als volles Eigentum dem Vermieter zugeteilt:

Nichtzahlung der Miete,
Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs wie vorgesehen,
Nichtrückgabe des Fahrzeugs, außer in Fällen höherer Gewalt und nach formeller Mahnung.
Artikel 11 – WARTUNG – REPARATUR
Reparaturen, Ersatz von Teilen oder Reifen, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, liegen in der Verantwortung des Vermieters; Reparaturen, die auf anormale Abnutzung, Fahrlässigkeit, zufällige oder unbestimmte Ursachen zurückzuführen sind, liegen weiterhin in der Verantwortung des Mieters und werden vom Vermieter unverzüglich durchgeführt; Ihr Betrag erhöht sich um eine Immobilisierungszulage. In beiden Fällen darf der Mieter bei einer Fahrzeugpanne die Arbeiten nur bei einem offiziellen Vertreter der Fahrzeugmarke und nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters durchführen lassen und muss eine bezahlte Rechnung sowie den Austausch der defekten Teile erhalten.

Artikel 12 – VERSICHERUNG
Bei der Versicherung handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung.
Versicherungsdauer:
Die Versicherung gilt nur für die Mietdauer und deren Verlängerung.

Der Mieter ist gegen folgende Risiken abgesichert:
Für einen unbegrenzten Betrag für Unfälle, die Personen verursachen, die sich im kostenlosen Mietfahrzeug befinden,
Gegen Fahrzeugbrand, außer bei grober Fahrlässigkeit des Mieters,
Gegen Diebstahl des Autos, außer im Falle der Fahrlässigkeit des Mieters,
Bei Verkehrsunfällen ohne Haftung, bei Fahrlässigkeit in Höhe von 4 % des Wertes, für den der Mieter haftet.
Nicht versichert sind:
Der Mieter haftet in folgenden Fällen für den Reparaturbetrag bzw. den Marktwert des Fahrzeugs:

Führen des Fahrzeugs durch eine Person, deren Name nicht auf diesem Vertrag als berechtigter Fahrer erscheint,
Schäden, die ohne erkennbaren oder geflüchteten Dritten oder durch unverzeihliches Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden: z. B.: Schleudern, Überfahren einer durchgezogenen Linie, Geschwindigkeitsüberschreitung, Auffahrunfall, Missachtung der Vorfahrt.
Nicht versichert sind Schäden an Scheinwerfern, Leuchten, Spiegeln, Heckscheibe, Windschutzscheibe, Stoßfänger vorn und hinten, Fahrzeuglack sowie jeglicher Verlust von Ausrüstung, Papieren, Schlüsseln und Abschleppkosten im Falle eines Unfalls, die in der Verantwortung des Kunden liegen.
Jegliche Schäden, die auf eine falsche Einschätzung der Größe des Mietfahrzeugs zurückzuführen sind (Beispiel: Dachspitze, Spurrillen, seitliche Reibung der Karosserie).
Fahren mit einem Blutalkoholspiegel über dem zulässigen Grenzwert oder unter dem Einfluss von Substanzen, die die für das Fahren wesentlichen Reflexe verändern,
Schläfrigkeit und Einschlafen des Mieters,
Schäden im Fahrzeuginnenraum, an Reifen und Felgen, sofern diese nicht nachweislich nicht auf Verschulden oder Fahrlässigkeit des Unfallverursachers zurückzuführen sind.
Fehler bei der Kraftstoffart,
Kollision mit einem festen oder beweglichen Hindernis (z. B. Verkehrsschild, Tier, Fußgänger usw.),
Bei Nichtrückgabe der Schlüssel und Fahrzeugpapiere ist die Diebstahlgarantie ausgeschlossen,
Schäden auf Baustellen, Privatstraßen und für den Verkehr gesperrten Straßen,
Schäden, die nach dem im Vertrag festgelegten Datum für die Rückgabe des Fahrzeugs auftreten,
Schäden an einem auf den Namen des Mieters oder seiner Tochterunternehmen zugelassenen Fahrzeug,
Diebstahl durch einen Mitarbeiter des Mieters oder einen autorisierten Fahrer,
Persönliche Gegenstände und Waren,
Erklärung nach Rückgabe des Fahrzeugs erhalten.
Erklärung: Im Falle eines Unfalls muss dem Vermieter innerhalb von 24 Stunden per Einschreiben mit Rückschein eine vollständige Erklärung zugesandt werden. Diese Aussage muss die Umstände, Datum und Uhrzeit, Ort, Agentennummer, einen Bericht der Polizei oder Nationalgarde, die Namen und Adressen der Zeugen sowie Informationen zum Gegner enthalten. Unter keinen Umständen darf er im Zusammenhang mit dem Unfall über die Haftung sprechen oder mit Dritten Verhandlungen oder Kompromisse schließen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter sämtliche nach einem Unfall erhaltenen Unterlagen und alle sachdienlichen Informationen unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 13 – FAHRZEUGPAPIERE
Der Mieter gibt dem Vermieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche Zulassungsunterlagen zurück; andernfalls wird die Miete bis zur Vorlage eines Verlustscheines und Bezahlung der Duplikatskosten weiterhin zum ursprünglichen Preis in Rechnung gestellt.

Artikel 14 – Geldbußen, Verstöße
Der Mieter und der autorisierte Fahrer sind für Bußgelder, Geschwindigkeitsübertretungen, automatische Radarkameras, Strafzettel und Berichte verantwortlich, die gegen sie ausgestellt werden und für die sie gesetzlich verantwortlich sind. Er verpflichtet sich, dem Vermieter sämtliche hieraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten einer Beschlagnahme, zu ersetzen, sofern dieser in Vorleistung tritt.